Information für Geflüchtete / Інформація для біженців з України
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Die Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie löste 2004 die Weiterbildung des Internisten zum Schwerpunkt-Nephrologen ab. Viele Kolleginnen und Kollegen befinden sich aktuell in der Weiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung von 2004 bzw. deren Nachträgen.
Mit der neuen Weiterbildungsordnung, die der Vorstand der Bundesärztekammer im November 2018 beschlossen hatte, wird der Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie fortgeführt. Neu ist die Einführung zweier Kompetenzebenen: Kognitive und Methodenkompetenz (Kenntnisse) und Handlungskompetenz (Erfahrungen und Fertigkeiten). Außerdem sind für die Weiterbildung ein bundesweites elektronisches Logbuch (eLogbuch) und die fachlich empfohlenen Weiterbildungspläne (FEWP) eingeführt worden.
Die Ausbildung zum FA/FÄ für Innere Medizin und Nephrologie wird weiterhin mindestens 72 Monate dauern. Da Kompetenzen erworben und auch bescheinigt werden, wurde weitgehend auf Richtzahlen verzichtet. In unserem Gebiet sind diese aber beibehalten worden, wenn der Erwerb des Weiterbildungsinhaltes nicht ohne Richtzahlen sinnvoll dargestellt werden kann.
Inzwischen haben alle Landesärztekammern (LÄK) die MWBO umgesetzt. Die BÄK hat sich eine bundeseinheitliche Umsetzung gewünscht, dennoch haben einzelne LÄK Änderungen vorgenommen. Die MWBO wird regelmäßig vom Vorstand der BÄK an die aktuellen Entwicklungen angepasst.
Vertreter unserer Gesellschaft waren bei der Entwicklung der Musterweiterbildungsordnung wie auch dem von der BÄK empfohlenen FEWP entscheidend beteiligt. Da die Umsetzung der MWBO und des FEWP in die Kompetenz jeder einzelnen LÄK fällt, können hier auf Ebene der LÄK Änderungen vorgenommen werden, die auch die Gebietsgrenzen betreffen (siehe Weiterbildung Innere Medizin und Nephrologie ist Ländersache). Daher bitten wir die Kolleginnen und Kollegen aus den Bundesländern um Rückmeldung an die Kommission Weiterbildung, sollten hier Änderungen auf Landesebene auffallen.
… und damit sind Probleme beim Wechsel des Bundeslandes bzw. der zuständigen LÄK zu erwarten.
Vor allem hinsichtlich des Anteils der stationären Weiterbildung unterscheiden sich die WBOen in den Ländern (Stand Anfang 2023):
stationär 24 Monate in der Nephrologie (MWBO)
stationär 12 Monate in der Nephrologie
stationär 18 Monate in der Nephrologie
stationär 30 Monate davon 24 Monate in der Nephrologie und Dialyse
stationär 24 Monate in der Inneren Medizin und/oder Nephrologie
stationär 36 Monate in der Inneren Medizin und/oder Nephrologie einschl. Notfallambulanz und Intensivmedizin
insgesamt 48 Monate in der stationären Patientenversorgung
Inhaltlich, d. h. in den Kompetenzen und Richtzahlen gibt es kaum Unterschiede der einzelnen WBOen zu der MWBO. Erweiterte Kompetenzen im Strahlenschutz haben Niedersachsen und Westfalen-Lippe aufgenommen, in Westfalen-Lippe, Sachsen und Schleswig-Holstein sind die Richtzahlen komplett entfallen. Richtzahlen nur als Richtlinie des Vorstands wurden hinterlegt in Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt.
Da die meisten LÄK die WBO jährlich mit Nachträgen ergänzen, spiegelt diese Aufzählung den Stand zu Jahresbeginn 2023 wider. Wir müssen Sie bitten, die für Sie gültige Version der WBO bei Ihrer Ärztekammer abzufragen. Sollten Probleme beim Ortswechsel auftreten, informieren Sie bitte den für die Weiterbildung in Ihrem Kammerbereich benannten Vertreter der DGfN (s. dort) oder die Kommission Weiterbildung.
Für die Weiterbildung nach der neuen Weiterbildungsordnung von 2018 wurde ein bundesweites elektronisches Logbuch (eLogbuch) eingeführt, in dem alle Weiterbildungsinhalte dokumentiert werden müssen. Dieses ist am 01.07.2020 an den Start gegangen und wird inzwischen von vielen LÄK genutzt.
Für das Nachhalten der Dokumentationen in eLogbuch sind die in Weiterbildung befindlichen Ärztinnen und Ärzte (WBA) verantwortlich.
Die WBA stellen im eLogbuch eine Anfrage für absolvierte Kompetenzen an die Weiterbildungsbefugten (WBB) bzw. tragen die Zahlen für absolvierte Inhalte ein. Die WBB erhalten diese Anfrage und bestätigen den WBA dann den Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in den Rubriken „kognitive und Methodenkompetenz“ bzw. „Handlungskompetenz“ sowie die erreichte Anzahl nachzuweisender Richtzahlen und die zu dokumentierenden Weiterbildungsgespräche.
Bei einem Wechsel der Zuständigkeit einer LÄK (z. B. durch Wechsel der Weiterbildungsstätte in ein anderes Bundesland) wird im eLogbuch auf Unterschiede zwischen den betroffenen LÄK hingewiesen. Es gibt keine regelhafte Vorgabe für die dann zuständige LÄK, wie mit den Differenzen umzugehen ist. Daher sollte in diesen Fällen rechtzeitig eine Anfrage an die Weiterbildungsabteilung der zuständigen LÄK erfolgen, damit dies nicht erst bei der Anmeldung zur Prüfung erfolgt.
Die Bundesärztekammer stellt auf ihrer Homepage Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Verfügung.
Mit dem FEWP haben die Ärztekammern die Möglichkeit, die in der Weiterbildungsordnung umschriebenen Kompetenzen näher zu erläutern. Während die Kompetenzen der Weiterbildungsordnung verpflichtend sind, sind die Erläuterungen im FEWP keine verpflichtenden Vorgaben, aber Anhaltspunkte sowohl für die Befugten wie auch die Weiterzubildenden.
Der Vorstand der Bundesärztekammer hat nach Vorgabe der ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ ein Muster für den FEWP für die Nephrologie befürwortet. Es obliegt den Ärztekammern, ob und gegebenenfalls in welcher Form diese Muster in ihrem Kammerbereich übernommen werden.
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