Information für Geflüchtete / Інформація для біженців з України
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In der Revision des Referentenentwurfs vom 22.3. des geplanten Arznei-Informationssystem (AIS) für die Elektronische Arzneimittelinformationen-Verordnung hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) u.a. eine strittige Öffnungsklausel gestrichen. Diese hätte eine nachträgliche Aufrüstung des AIS durch „Implementierung weiterer Funktionalitäten“ ermöglicht. Ferner sind nicht mehr enthalten die verpflichtende Angabe der Jahrestherapiekosten und der Kosten der zweckmäßigen Vergleichstherapie. Neu aufgenommen in die AIS-Mindestvorgaben wurde die Bestimmung, dass aufgehobene oder nicht mehr gültige Beschlüsse entweder gekennzeichnet werden oder aber entfernt werden müssen. Die Umsetzungsfrist für künftige AIS-Programme wurde auf Ende Juni 2020 angepasst.
Weiterhin zu wenig berücksichtigt ist das Thema Arzneimitteltherapiesicherheit.
Seit nunmehr Jahrzehnten wird nunmehr diskutiert die Ärzteschaft durch den Einsatz von Informationstechnik (IT) in der Arzneimitteltherapie zu unterstützen. Trotz einiger Fortschritte und prognostizierter Vorteile wurde ein flächendeckender Einsatz bisher nicht erreicht1. Die Ursachen hierfür sind vielfältig, woraus sich Forderungen an Gesundheitseinrichtungen, Softwareanbieter, Zulassungsbehörden und die Gesundheitspolitik ableiten lassen. Medikationsfehler sowie daraus resultierende vermeidbare unerwünschte Arzneimittelereignisse treten häufig auf. Deutschlandweit ist von etwa 28 000 diesbezüglicher vermeidbarer Todesfälle auszugehen2. Am häufigsten sind Fehler in der Verordnung, wie etwa Doppelverschreibungen, Nicht-Berücksichtigung von notwendigen Dosisanpassungen, übersehene Gegenanzeigen oder schlicht Lesefehler3. Anwendungs- und Einnahmefehler folgen mit geringerer Häufigkeit.
Im Krankenhausumfeld wird angenommen, dass im Median 7% aller Medikationsanordnungen Fehler enthielten (3). Mehr als 10% aller Deutschen leiden u.a. an einer chronischen Nierenkrankheit. Insbesondere bei diesen Patienten als auch dem steigenden Anteil von multimorbiden-geriatrischen Patienten ist entscheidend, dass die Dosierung entsprechend der Nieren- und Leberfunktion unter Berücksichtigung von Arzneimittelinteraktionen angepasst wird. Ein weiterer Aspekt, der ebenfalls in der Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung adressiert werden sollte, ist die intersektorale Arzneimittelversorgung bei Übergang vom Krankenhaus in den ambulanten Bereich.
Wir fordern daher, dass die Elektronische Arzneimittelinformations-Verordnung (EAMIV) als einmalige Chance genutzt wird, den behandelnden Ärzten niederschwellig Instrumente an die Hand zu geben, mit denen sie die Therapiesicherheit verbessern können, Leben retten und deutlich Kosten senken können. Dies bedeutet die Angabe notwendiger Anpassungen bei eingeschränkter Nieren- und Leberfunktion, sowie der wichtigsten Medikationsinteraktionen!
Die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie bitten daher um eine weitere Revision des Referentenentwurfs zur elektronischen Arzneimittelinformations-Verordnung (EAMIV), bei dem die Arzneimitteltherapiesicherheit eine noch bessere Berücksichtigung findet!
Prof. Dr. Andreas Kribben
für den Vorstand der Deutsche Gesellschaft für Nephrologie (DGfN)
Für die Kommission Digitale Nephrologie der DGfN e.V.:
Dr. Stefan Becker, Prof. Dr. K. Budde, Dr. Frank Tillmann
Quellen
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