Eckpunkte des Gesetzes
- Den Krankenhäusern soll der ökonomische Druck genommen werden → Vorhaltevergütung
- Für bestimmte Bereiche werden zusätzliche Mittel gewährt (für die Nephrologie relevant: Pädiatrie, Intensivmedizin, Koordinierungsaufgaben, Unikliniken, Notfallversorgung)
- Es werden Kriterien für 65 Leistungsgruppen (LG) definiert und Leistungen der Krankenhäuser einer der Leistungsgruppen zugewiesen.
- Für eine Zuweisung von Leistungsgruppen müssen bundeseinheitliche Qualitätsstandards eingehalten werden, deren Erfüllung grundsätzlich auch im Rahmen von Kooperationen und Verbünden zulässig ist.
- Zur Sicherstellung einer flächendeckenden Versorgung sind Ausnahmeregelungen vorgesehen, die für bedarfsnotwendige Krankenhäuser in ländlichen Räumen unbefristet gelten. Die bereits bestehenden Zuschläge für diese Krankenhäuser sollen erhöht werden.
- Die schnelle Erreichbarkeit von Kliniken soll gesichert bleiben.
- Die wohnortnahe Grundversorgung soll gesichert bleiben. Durch sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen (Level 1i) werden im ländlichen Raum zusätzlich zu den bedarfsnotwendigen Krankenhäusern wohnortnah stationäre Krankenhausbehandlung mit ambulanten und pflegerischen Leistungen verbunden. Diese Einrichtungen sollen eine wohnortnahe medizinische Grundversorgung durch eine Bündelung interdisziplinärer und interprofessioneller Leistungen sichern.
- Ein Transformationsfonds wird die notwendigen finanziellen Ressourcen bereitstellen, um die strukturellen Veränderungen zu fördern. Über 10 Jahre werden dafür insgesamt bis zu 50 Mrd. Euro bereitgestellt.
- Um den Verwaltungsaufwand der Krankenhäuser zu verringern, sollen die Dokumentation verschlankt und das System entbürokratisiert werden. Mit der Einführung der Vorhaltevergütung soll sich auch der Aufwand bei Abrechnungsprüfungen verringern, da strukturierte Stichprobenprüfungen die bisherigen Einzelfallprüfungen durch den MD ersetzen sollen.
Quelle: Bundesgesundheitsministerium