Empfehlung zu SARS-CoV-2 Schutzmaßnahmen in der Dialyse ab 08.04.2023

: Gemäß Rechtsverordnung des Bundes vom 27.02.2023 [1] sind die meisten Schutzmaßnahmen gegen die SARS-CoV-2 Infektion bereits zum 01.03.2023 ausgelaufen. Lediglich eine Maskenpflicht für Besucher von Kranken- und Pflegeeinrichtungen blieb als Regelung nach §28b IfSG bis zum 07.04.2023 erhalten. Für Dialyseeinrichtungen ergeben sich aus dieser Regelungslage nun folgende Empfehlungen.

  • Routinetests auf SARS-CoV-2 werden weder bei Patienten noch beim Personal durchgeführt.
  • Antigen-Schnelltests können bei konkretem Erkrankungsverdacht mit typischer Symptomatik eingesetzt werden.
  • Eine generelle Maskenpflicht für Patienten und Personal besteht nicht mehr. Zentrumsleitungen können aufgrund ihres Hausrechts jedoch jederzeit abweichende Anordnungen treffen, wenn die lokale epidemiologische Lage dies erfordert.
  • Patienten mit Symptomen einer akuten respiratorischen Infektion müssen sich vor Betreten des Dialysezentrums beim Personal melden. Ein Betreten des Zentrums kommt nur mit FFP2 Maske in Betracht. Weitere Maßnahmen (SARS-CoV-2 Test, separierte Behandlung) sind vom medizinischen Personal im Einzelfall anzuordnen.
  • Patienten mit nachgewiesener symptomatischer SARS-CoV-2 Infektion werden räumlich isoliert dialysiert, das betreuende Personal trägt persönliche Schutzausrüstung, auf Sammeltransporte ist zu verzichten. Eine Aufhebung der Sondermaßnahmen kann nach Abklingen der Symptomatik, frühestens aber nach 5 Kalendertagen nach dem Virusnachweis erfolgen, hierzu ist kein weiterer Test durchzuführen.
  • Mitarbeiter:innen mit Symptomen einer akuten respiratorischen Infektion sollen sich je nach Erkrankungsschwere arbeitsunfähig schreiben lassen oder vor Arbeitsaufnahme einen Schnelltest durchführen. Eine Aufnahme der Arbeit in der Dialyse ist für geimpfte/immunisierte Personen bei gutem körperlichem Befinden und normaler Körpertemperatur mit FFP2-Maske vertretbar, jedoch sollten dann keine Patienten mit therapeutischer Immunsuppression betreut werden. Es ist auf strenge Beachtung der Schutzregeln v.a. in Gemeinschaftsräumen zu achten.
  • Mitarbeiter:innen, die wegen SARS-CoV-2 Infektion krankgeschrieben wurden , können – sofern für mindestens 48h keine Symptomatik mehr vorliegt – nach 5 Tagen ohne erneuten Test den Dienst wieder aufnehmen
  • MNS oder FFP-2 Masken können jederzeit freiwillig getragen werden.

Quellen

[1] Bundesgesetzblatt Teil I - Erste Verordnung zur Änderung der Schutzmaßnahmenaussetzungsverordnung - Bundesgesetzblatt

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