Satzung

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Verband der leitenden Krankenhausärztinnen und -ärzte in der Nephrologie (VLKN)“. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.
  2. Der Sitz des Vereins ist Berlin, Deutschland
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck und Aufgaben des VLKN

  1. Der Verband der leitenden Krankenhausärztinnen und -ärzte in der Nephrologie (VLKN) ist ein Zusammenschluss von Ärztinnen und Ärzten, die in leitender Position hauptamtlich im Krankenhaus angestellt sind und die nephrologische oder pädiatrisch-nephrologische Fachrichtung hauptverantwortlich vertreten.
  2. Der VLKN ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Der Vorstand des VLKN unterstützt den Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie e.V. (DGfN) in Bezug auf alle spezifischen Belange der klinischen Nephrologie. Auf der Basis einer intensiven Zusammenarbeit sieht er als vorwie¬gende Aufgabe die Förderung der Volksgesundheit auf dem Gebiet der Nieren- und Hochdruckerkrankungen an. Dieses Ziel soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
    1. Erarbeitung und Umsetzung klinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisse in die diagnostische und therapeutische nephrologische Versorgung von Patienten an Krankenhäusern.
    2. Erarbeitung und Umsetzung von Konzepten zur Qualitätssicherung in Abteilungen mit nephrologischem oder pädiatrisch-nephrologischem Schwerpunkt
    3. Durchführung praxisorientierter Fortbildungsveranstaltungen sowie klinisch-wissenschaftlicher Symposien auf dem Gebiet der klinischen Nephrologie.
    4. Öffentlichkeitsarbeit mit Information der Bevölkerung über Möglichkeiten der Prävention, Früherkennung, Diagnose und Therapie von Nieren- und Hochdruckerkrankungen.
    5. Intensivierung der Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung von ärztlichen und nicht-ärztlichen Mitarbeitern sowie Studierenden der Humanmedizin auf dem Gebiet der Nephrologie und pädiatrischen Nephrologie.
    6. Mitarbeit und Vertretung in Standesorganisationen sowie in ärztlichen Fachorganisationen auf dem Gebiet der Nephrologie oder Pädiatrischen Nephrologie unter besonderer Wahrung der Interessen nephrologischer Schwerpunktkliniken und Schwerpunkabteilungen.
    7. Intensivierung der Zusammenarbeit mit nephrologisch tätigen Ärzten im niedergelassenen Bereich.
    8. Förderung, Durchführung und Koordination – insbesondere multizentrischer – Studien auf dem Gebiet der Nieren- und Hochdruckkrankheiten.
    9. Förderung des Erhalts und Aufbaus nephrologischer Schwerpunktkliniken und Schwerpunktabteilungen in Krankenhäusern
  3. Der VLKN erstrebt keinen Gewinn. Er darf keine gewerbliche oder sonst auf Gewinn zielende Tätigkeit ausüben. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen oder an erzieltem Überschuss. Sie erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des VLKN können Mediziner werden, die ordentliches Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Nephrologie (DGfN) e.V. sind, eine Weiterbildungsermächtigung für Nephrologie oder pädiatrische Nephrologie besitzen sowie hauptamtlich in einem Krankenhaus angestellt sind und dort die fachliche Leitung einer Abteilung oder Sektion mit nephrologischem oder pädiatrisch-nephrologischem Schwerpunkt (z.B. Nephrologische Schwerpunktklinik oder Nephrologische Schwerpunktabteilung nach den Kriterien der DGfN) innehaben.
  2. Außerordentliche Mitglieder des VLKN können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den Zweck des VKLN fördern, jedoch nicht die in Absatz 1 aufgeführten Kriterien erfüllen.
  3. Über die Aufnahme neuer ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder entscheidet der Vorstand nach eigenem Ermessen und abschließend unter Berücksichtigung der in § 3.1 und § 3.2 aufgeführten Kriterien.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, wenn eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft weggefallen ist oder sich nachträglich herausstellt, dass diese bereits bei Erwerb nicht vorlagen und auch nachträglich nicht erfüllt sind, sowie durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag 2 Jahre in Folge trotz schriftlicher Aufforderung nicht entrichtet worden ist.
  2. Ein Austritt aus dem Verein kann jederzeit mit sofortiger Wirkung veranlasst werden. Die Erklärung muss durch eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand erfolgen. Für die Wirksamkeit ist der Eingang der Erklärung bei der Geschäftsstelle des Vereins maßgebend.
  3. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
  4. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Der Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss eines Mitgliedes bedarf der Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
  5. Jedes ausscheidende Mitglied hat die Beiträge für das laufende Jahr in voller Höhe zu erbringen, auch wenn die Mitgliedschaft vorher endet. Ein Anspruch auf Auskehrung eines Teiles des Mitgliedsbeitrags oder auf irgendwelche sonstigen Leistungen des Vereins besteht bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht.

§ 5 Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  1. Die Mitgliedschaftsrechte können von den Mitgliedern nur persönlich wahrgenommen werden.
  2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
  3. Jedes Mitglied ist an satzungsgemäße Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes gebunden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 7 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung oder durch Gesetz anderen Organen übertragen sind.
  2. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bestimmte Aufgaben in jederzeit widerruflicher Weise auf den Vorstand übertragen.

§ 8 Gegenstand der ordentlichen Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
    1. Festsetzung des Etats für das kommende Geschäftsjahr,
    2. Festsetzung der Beiträge,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl des Vorsitzenden und der übrigen Vorstandsmitglieder,
    5. die Wahl des Rechnungsprüfers,
    6. Satzungsänderungen,
    7. die Auflösung des Vereins,
    8. die Bestellung der Liquidatoren im Falle der Auflösung des Vereins.
  2. Vorschläge zur Tagesordnung oder Anträge, die auf der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung gestellt werden sollen, müssen mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe der Gründe eingereicht werden.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstandsvorsitzenden unter Angabe des Tagungsortes, des Termins sowie der Tagesordnung schriftlich einberufen (auch per Email). Die Einberufung muss mindestens 15 Tage vor dem Sitzungstag zur Post gegeben werden bzw. per Email erfolgen. Eine formlose Ankündigung soll mindestens sechs Wochen vorher erfolgen. In begründeten wichtigen Fällen kann der Vorstand durch Beschluss die Einberufungsfrist abkürzen.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen wenn,
    1. die Interessen des Vereins es erfordern und der Vorstand es mit Zweidrittelmehrheit beschließt.
    2. mindestens 20% der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In diesem Falle muss die Versammlung spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

§ 10 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung entscheidet durch Beschlüsse.
  2. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit nicht durch die Satzung oder durch zwingendes Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Beschlüsse ist im Protokoll festzuhalten.
  4. Änderungen der Satzung können nur vom Vorstand oder 20% der stimmberechtigten Mitglieder, und von diesen schriftlich beim Vorstand, spätestens einen Monat vor der beschlussfassenden Mitgliederversammlung, beantragt werden. Sie bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Dreiviertelmehrheit ist auch für den Beschluss über die Auflösung des Vereins erforderlich.
  5. Wahlen erfolgen geheim, falls die Mitgliederversammlung nicht einstimmig beschließt, die Abstimmung offen durchzuführen.
  6. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jedes Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes, schriftlich bevollmächtigtes Mitglied vertreten lassen. Ein ordentliches Mitglied kann nicht mehr als 1 bevollmächtigte Vertretung ausüben.
  7. Außerordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.
  8. Beschlüsse können nur innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung angefochten werden.

§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, seinen 2 Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Schatzmeister zusammen.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Eine direkte Wiederwahl ist einmalig möglich.

§ 12 Beiträge

  1. Es wird ein jährlich laufender Mitgliedsbeitrag erhoben, zusätzlich zum Beitrag zur DGfN e.V. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zur Zahlung fällig.
  2. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 13 Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen dem DGfN e.V. zugeführt oder anderen gemeinnützigen Zwecken. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.